Verpflichtende Energieaudits nach §8 EDL-G

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über wirksame Maßnahmen

Verpflichtende Energieaudits nach §8 EDL-G

Die Anforderungen an Energieaudits sind in § 8a des EDL-G geregelt. Das Energieaudit muss nach § 8a Absatz 1 Nr. 1 EDL-G insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen.

Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Durch die Ermittlung, in welchen Bereichen im Unternehmen wieviel Energie verbraucht wird, ist erkennbar, an welchen Stellen Einsparpotenziale bestehen. Der wirtschaftliche Nutzen des Energieaudits ist daher als hoch einzuschätzen.

Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015. Die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an. Große Unternehmen sind nach §§ 8 – 8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) hierzu verpflichtet.

Wer muss ein Energieaudit nach EDL-G § 8 nachweisen?

Definition eines Nicht-KMU Die folgenden Hinweise stützen sich zur Abgrenzung eines Nicht-KMU auf die Empfehlung der EU-Kommission zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen4 . Die Definition wird nur benötigt, um den Status eines Unternehmens zu ermitteln. Zur Einordnung eines Unternehmens als Nicht-KMU sind die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen. Ferner sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der KMU bzw. Nicht-KMU-Eigenschaft zu berücksichtigen. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Bewertung, ob ein Unternehmen ein sog. Nicht-KMU ist und damit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist, obliegt den Unternehmen selbst.

Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

 

Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen auch dann bereits, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Die Einschränkung, dass ein Unternehmen erst dann ein Nicht-KMU ist, wenn es die Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl und finanzielle Schwellenwerte) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet, gilt für Unternehmen mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25 % oder mehr nicht.

Prüfungsschema zur Energieauditpflicht

Das nachfolgende Prüfschema fast die beschriebenen Regelungen zusammen und soll als Hilfestellung zur Feststellung der Energieauditpflicht dienen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur einen möglichen Prüfablauf der Kriterien darstellt. Es ersetzt keine detaillierte Prüfung der einzelnen benannten Kriterien.