Energieaudit DIN V18599
Gefördert wird die Energieberatung nach DIN V 18599 für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau.
Diese Beratung ermöglicht es, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und somit die Effizienzpotenziale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.
Bei unserem Gebäude-Audit untersuchen wir nicht nur die Energieeffizienz Ihrer Immobilien und entwickeln ein Sanierungskonzept. Wir kümmern uns auch um alle Arbeitsschritte zur Beantragung der Bundesförderung für Energieberatung.
Doch das ist noch nicht alles, auch nach dem Audit stehen wir als Ansprechpartner bei Fördermitteln und Zuschüssen für Sie bereit. Damit setzen Sie die Energiesparmaßnahmen mit optimaler Ausnutzung staatlicher Fördermittel kosteneffizient um.
Gegenstand der Förderung
Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
Inahlte eines Sanierungsfahrplanes nach DIN V18599
- Auswertung und Analyse der Wärmedurchgangskoeffizienten aller Bauteile, die zu Transmissions-wärmeverlusten in Fassade/Außenmauern, Fenstern, Dach oder Bodenplatte führen.
- Analyse der Anlagentechnik (Beheizung, Beleuchtung)
- Endenergiebedarfsanlyse, ökologische Bewertung des Primärenergiebedarfs sowie CO2 Emissionsanalyse nach Umsetzung der Maßnahmen
- Auswertung der Wärmebilanz
- Entwicklung eines spezifischen Sanierungskonzeptes
Höhe der Förderung
Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
Nettogrundfläche unter 200 m²: Zuschuss maximal 850 Euro;
Nettogrundfläche zwischen 200 m² und 500 m²: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
Nettogrundfläche mehr als 500 m²: Zuschuss maximal 4.000 Euro.
Antragsberechtigt sind:
Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise) Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein, Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.
Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 kWh beträgt. Diese Einschränkung gilt nicht für gemeinnützig tätige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie Stiftungen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Energieberatung als Nicht-KMU zu behandeln sind.