Energieeffizienzmaßnahmen nach EnSimiMav §4

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über wirksame Maßnahmen

Durchführung der Verordnung

Ab dem 1. Oktober 2022 sind Unternehmen (die kleinste rechtlich selbstständige Einheit) mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 10 GWh/a (Durchschnitt der letzten drei Jahre) verpflichtet, wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen aus dem letzten Energieaudit bzw. aus dem Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001 und/ oder aus dem Umweltmanagementsystemen nach EMAS innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.


Maßnahmen gelten als wirtschaftlich durchführbar, wenn innerhalb von 20% der maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren ein positiver Kapitalwert vorliegt. Die Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit hat anhand der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach der DIN EN 17463 (VALERI) zu erfolgen. Durch diese Vorgabe in der Verordnung kann es notwendig werden, die verwendeten Parameter aller Maßnahmen des letzten Energieaudits rückwirkend nach DIN EN 17463 “VALERI” neu zu bewerten.


Die Prüfung und Bestätigung der Umsetzung und auch der nicht Umsetzung der Maßnahmen hat durch Energieauditoren (nach dem EDL-G), ISO 50.001 Zertifizierer oder EMAS- Umweltgutachter zu erfolgen.
Es besteht keine Nachweispflicht gegenüber dem BAFA. Die Prüfung der relevanten Maßnahmen kann in den aktuellen Energieaudits erfolgen und im Energieauditbericht vermerkt werden.